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Anfrage zum OÖ Anti Diskriminierungsgesetz

Anti-Diskriminierungsgesetz

FO GR Markus Reitsamer
GRÜNE Bad Ischl
Fraktion der GRÜNEN im Gemeinderat
Stadtamt Bad Ischl
Pfarrgasse 11
A-4820 Bad Ischl


Bgm. Helmut Haas
Stadtamt Bad Ischl
Pfarrgasse 11
A-4820 Bad Ischl

Bad Ischl, am 14.06.2006


Oö. Antidiskriminierungsgesetz, Anfrage



Sehr geehrter Herr Bgm. Helmut Haas!

Gemäss den Bestimmungen des § 63a OÖ GemO i.d.g.F richte ich namens der GRÜNEN Bad Ischl an Sie als Bürgermeister der Stadtgemeinde Bad Ischl nachfolgende


ANFRAGE


"Das >>>Oö. Antidiskriminierungsgesetz (ADG) ist mit 1. Juni 2005 in Kraft getreten, somit gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes auch für die Angelegenheiten der Gemeinde Bad Ischl (siehe § 2 Geltungsbereich). Bei Nichteinhaltung ist mit Konsequenzen lt. §§ 8 bis 13 zu rechnen.

Ich ersuche in diesem Zusammenhang um die Beantwortung folgender Fragen:


1) Wie bzw. auf welche Weise setzt die Gemeinde Bad Ischl das Oö. ADG um?

Beantwortung durch Bürgermeister Haas im Rahmen der >>>14. Gemeinderatssitzung vom 22. Juni 2006:
Die Tätigkeit auch der Bad Ischler Gemeindeverwaltung ist im öffentlich-rechtlichen Bereich beim Gesetzesvollzug aufgrund des verfassungsgesetzlich vorgegebenen Legalitätsprinzips permanent auf die Einhaltung der Gesetze und damit auf die Vermeidung jeglicher Diskriminierung ausgerichtet. Im Ergebnis trifft das auch auf das privatwirtschaftliche Handeln der Gemeinde zu. Soweit ich das sehe - und ich darf das auch für die Tätigkeit unserer Mandatare sagen - wird das Antidiskriminierungsgesetz befolgt und die Stadtgemeinde wird sicher alles daransetzen, dass das auch weiterhin so geschieht.


2) Wurden die kommunalen Förderrichtlinien und die bestehende Förderpraxis nach den Kriterien des Oö. ADG bereits durchforstet bzw. wenn nein, wann soll dies erfolgen?

Beantwortung durch Bürgermeister Haas :
Die Vorgaben dieses Gesetzes sind von den Gemeinden unmittelbar zu beachten, eine allfällig erforderliche ausdrückliche Klarstellung in bestehenden Förderrichtlinien könnte ohnehin nur deklarativen Charakter haben; aber weder die Richtlinien betreffend die Vergabe von Wohnungen noch unsere Betriebsförderungsrichtlinien weisen hier Mängel auf. Wir werden aber noch prüfen, ob hier allenfalls Anpassungen sinnvoll wären.


3) Welche Maßnahmen wurden seitens der Gemeinde Bad Ischl getroffen, die Gemeindebediensteten über die geänderte Rechtslage zu informieren?

Beantwortung durch Bürgermeister Haas :
Der Newsletter des Landes und des Bundes über Änderungen der jeweiligen Rechtsmaterien wird regelmäßig an die Abteilungen des Hauses weitergeleitet und die Information der Bediensteten - aus erster Hand - somit entsprechend sichergestellt.


4) Werden der Gemeinde Bad Ischl aus der Umsetzung des Oö. ADG Kosten erwachsen, sind diese im Budget berücksichtigt und wenn ja, in welcher Höhe? Sind damit auch allfällige Bussgelder mitberücksichtigt?

Beantwortung durch Bürgermeister Haas :
Wir erwarten nicht, dass der Gemeinde aus der Beachtung der Zielsetzungen des Antidiskriminierungsgesetzes zusätzliche Kosten erwachsen. Es geht hier ja eher um ein moralisches Gebot, welchem sich die Stadtgemeinde wie gesagt ohnehin permanent verpflichtet fühlt.


5) Welche Maßnahmen planen Sie, um auf die vom Oö. ADG erfassten Betroffenengruppen seitens der Gemeinde Bad Ischl aktiv zuzugehen und sie über ihre Möglichkeiten zu informieren?

Beantwortung durch Bürgermeister Haas :
Die rechtliche Kundmachungspflicht über gesetzlich zu regelnde Materien liegt grundsätzlich beim jeweiligen Gesetzgeber, hier beim Land, welches dieser Aufgabe auch umfassend nachkommt, u.a. ist die Homepage des Landes zur oö. Antidiskriminierungsstelle auch hier sehr informativ. Es besteht aber sicher die Möglichkeit, diese Materie z.B. im >>>Ischler Integrationsbeirat , der ja heute beschlossen werden soll, zu erörtern.


6) Wird auch von der Gemeinde Bad Ischl zur Diskriminierungsprävention der Soziale Dialog, wie er unter § 14 Abs. 5 Z. 5 des Oö. ADG für die Antidiskriminierungsstelle festgeschrieben ist, mit Organisationen wie etwa den MigrantInnenvereinen, der Homosexuellen Initiative, verschiedenen SeniorInnenvertretungen u.a.m. gepflegt?

Beantwortung durch Bürgermeister Haas :
Der oa. Beirat soll ja auch u.a. dazu dienen, diesen „sozialen“ Dialog zu führen; auch steht es den Ausschüssen des Gemeinderates frei, bei entsprechenden Themen die jeweiligen Ansprechpersonen zu ihren Sitzungen einzuladen.


7) Planen Sie Maßnahmen gegen rassistische Diskriminierung insbesondere vor Lokalen, auch wenn diese nicht durch das Oö. ADG erfasst sind?

Beantwortung durch Bürgermeister Haas :
Derartige Probleme sind - jedenfalls in Bad Ischl - bislang hier nicht bekannt geworden, in einem solchen Fall wären von der Bezirkshauptmannschaft als zuständiger Behörde natürlich die erforderlichen Schritte im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens zu setzen.


8) Sehen Sie darüber hinaus noch zusätzlichen, über den Rahmen des Oö. ADG hinausreichenden Handlungsbedarf für die Gemeinde Bad Ischl und ihre Organe?

Beantwortung durch Bürgermeister Haas :
Von Seiten der Gemeinde sehe ich hier zur Zeit keinen weiteren Handlungsbedarf, das Zusammenleben der Menschen in Bad Ischl funktioniert gut und ich glaube, dass unsere Stadt noch eine Größe hat, welche den gesellschaftlichen Dialog jenseits aller Institutionen erleichtert.


Ich ersuche um Beantwortung dieser Anfrage und verbleibe mit freundlichen Grüssen


GRÜNE Bad Ischl
FO GR Markus Reitsamer e.h.



Oö. Antidiskriminierungsgesetz 2005

Artikel GRÜNE Bad Ischl, 14.06.2006 (rm)


Im Juni 2005 ist das Oö. Antidiskriminierungsgesetz in Kraft getreten. Dieses Gesetz verbietet jegliche Diskriminierung aus Gründen der

* rassischen oder ethnischen Herkunft,
* der Religion,
* der Weltanschauung,
* einer Behinderung,
* des Alters
* oder der sexuellen Ausrichtung.

Nicht gerechtfertigte Verstöße gegen das Diskriminierungsverbot können grundsätzlich Rechtsfolgen (Anspruch auf Schadenersatz inkl. immaterieller Schadenersatz) nach sich ziehen. Eine erfolgte Diskriminierung stellt auch eine Dienstpflichtverletzung dar und ist nach dienst- und disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen.

Personen, die aus den vorne genannten Gründen diskriminiert werden, können sich daher kostenlos, anonym und vertraulich an die Antidiskriminierungsstelle wenden.


>>>Antidiskriminierungsstelle
beim Amt der Oö. Landesregierung
Amtsgebäude Landhaus
Klosterstraße 7
4021 Linz
Telefon: +43 (0)732 77 20 - 114 46
Telefax: +43 (0)732 77 20 - 116 21
>>>Mail


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