Personal tools
You are here: Home Anti-Stalking-Gesetz
Document Actions

Anti-Stalking-Gesetz

Strafrechtsänderungsgesetz 2006
zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen beharrliche Verfolgung
- Anti-Stalking-Gesetz -

Stalking No Stalking

GRÜNE Bad Ischl, 16.07.2006 (rm)

► Tatbestand Beharrliche Verfolgung (Stalking)

§ 107a. Strafgesetzbuch (StGB):
(1) Wer eine Person widerrechtlich beharrlich verfolgt (Abs. 2), ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

(2) Beharrlich verfolgt eine Person, wer in einer Weise, die geeignet ist, sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, eine längere Zeit hindurch fortgesetzt

  • 1) ihre räumliche Nähe aufsucht,
  • 2) im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines sonstigen Kommunikationsmittels oder über Dritte Kontakt zu ihr herstellt,
  • 3) unter Verwendung ihrer personenbezogenen Daten Waren oder Dienstleistungen für sie bestellt oder
  • 4) unter Verwendung ihrer personenbezogenen Daten Dritte veranlasst, mit ihr Kontakt aufzunehmen.

(3) In den Fällen des Abs. 2 Z 2 ist der Täter nur auf Antrag der beharrlich verfolgten Person zu verfolgen.


Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre

§ 382g. Exekutionsordnung:

(1) Der Anspruch auf Unterlassung von Eingriffen in die Privatsphäre kann insbesondere durch folgende Mittel gesichert werden:
- 1) Verbot persönlicher Kontaktaufnahme sowie Verbot der Verfolgung der gefährdeten Partei,
- 2) Verbot brieflicher, telefonischer oder sonstiger Kontaktaufnahme
- 3) Verbot des Aufenthalts an bestimmt zu bezeichnenden Orten, - 4) Verbot der Weitergabe und Verbreitung von persönlichen Daten und Lichtbildern der gefährdeten Partei,
- 5) Verbot, Waren oder Dienstleistungen unter Verwendung personenbezogener Daten der gefährdeten Partei bei einem Dritten zu bestellen
- 6) Verbot, einen Dritten zur Aufnahme von Kontakten mit der gefährdeten Partei zu veranlassen.

(2) Das Gericht kann mit dem Vollzug von einstweiligen Verfügungen nach Abs. 1 Z 1 und 3 die Sicherheitsbehörden betrauen.

(3) Auf einstweilige Verfügungen nach Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Z 4 bis 6 ist § 391 Abs. 2 nicht anzuwenden. Die Zeit, für die eine solche einstweilige Verfügung getroffen wird, darf ein Jahr nicht übersteigen.


Interventionsstellen
§ 25 Abs. 3 Sicherheitspolizeigesetz:
Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, bewährte geeignete Opferschutzeinrichtungen vertraglich damit zu beauftragen, Menschen, die von Gewalt einschliesslich beharrlicher Verfolgung (§ 107a StGB) bedroht sind, zum Zwecke ihrer Beratung und immateriellen Unterstützung anzusprechen (Interventionsstellen).
>>>Frauenberatungsstelle Inneres Salzkammergut

Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.


Powered by Plone CMS, the Open Source Content Management System

This site conforms to the following standards: