Der Allgemeine Entschädigungsfonds
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Das Bundesgesetz über die Einrichtung eines Allgemeinen Entschädigungsfonds für Opfer des Nationalsozialismus und über Restitutionsmaßnahmen (Entschädigungsfondsgesetz) sowie zur Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und des Opferfürsorgegesetzes (BGBl. I Nr. 12/2001), welches, durch eine gemeinsame Gesetzesinitiative aller vier im österreichischen Parlament vertretenen Parteien, die gesetzliche Grundlage für die Einrichtung eines Allgemeinen Entschädigungsfonds für Opfer des Nationalsozialismus geschaffen hat, wurde am 31. Jänner 2001 vom Nationalrat und am 15. Februar 2001 vom Bundesrat einstimmig angenommen.
Dotiert wird der Entschädigungsfonds mit Beiträgen der Republik Österreich und österreichischer Unternehmen in der Höhe von USD 210 Millionen. Dieser Betrag ist spätestens nach Ablauf von 30 Tagen zur Verfügung zu stellen, nachdem alle in den Vereinigten Staaten am 30. Juni 2001 anhängigen Klagen gegen Österreich oder österreichische Unternehmen, die sich aus oder im Zusammenhang mit der Zeit des Nationalsozialismus oder dem Zweiten Weltkrieg ergeben, abgewiesen worden sind.
Die für Zahlungen an Leistungsberechtigte zur Verfügung stehenden Mittel sind jeweils zur Hälfte für Leistungen nach dem Forderungsverfahren ("Claims-Based" Process) und nach dem Billigkeitsverfahren ("Equity-Based" Process) zu verwenden. Von den für Zahlungen zur Verfügung stehenden Mitteln entfällt der Schillinggegenwert von USD 25 Mio. auf Leistungen für Versicherungspolizzen. Im jeweiligen Verfahren kann nur ein Antrag gestellt werden, der aber Schäden und Verluste in mehreren Kategorien umfassen kann. Gleichzeitige Antragstellung in beiden Verfahren aufgrund ein und desselben Verlustes oder Schadens ist jedoch unzulässig.
Anträge sind bis spätestens 28. Mai 2003 schriftlich beim Entschädigungsfonds einzubringen. Antragsberechtigt sind Personen (im Forderungsverfahren auch Vereinigungen), die vom nationalsozialistischen Regime aus politischen Gründen, aus Gründen der Abstammung, Religion, Nationalität, sexuellen Orientierung, aufgrund einer körperlichen oder geistigen Behinderung oder aufgrund des Vorwurfes der sogenannten Asozialität verfolgt wurden oder das Land verlassen haben, um einer solchen Verfolgung zu entgehen und die durch Ereignisse auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich während der Zeit des Nationalsozialismus Verluste oder Schäden erlitten haben und Erben nach solchen antragsberechtigten Personen, wobei hier die Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches sinngemäß Anwendung finden. Bei aufgelösten Vereinigungen ist eine Vereinigung antragsberechtigt, die vom Antragskomitee als deren Rechtsnachfolgerin angesehen wird.
Im Forderungsverfahren werden pro rata Leistungen zuerkannt (d.h. die Beträge werden verhältnismäßig nach der Anzahl der anerkannten Forderungen gekürzt), im Billigkeitsverfahren erfolgen die Leistungen pro Haushalt. Der Leistungsempfänger hat als Voraussetzung für eine Leistung eine Erklärung abzugeben, die besagt, dass er mit Erhalt einer Leistung für sich und seine Erben auf alle Ansprüche gegen Österreich und/oder österreichische Unternehmen verzichtet.
Im Forderungsverfahren können Anträge auf Zuerkennung von Leistungen für Verluste oder Schäden in folgenden Vermögenskategorien gestellt werden:
- liquidierte Betriebe einschließlich Konzessionen und anderes Betriebsvermögen
- Immobilien (soweit nicht Naturalrestitution gemäß Teil 2 des Entschädigungsfondsgesetzes in Frage kommt)
- Bankkonten1, Aktien, Schuldverschreibungen, Hypotheken
- bewegliches Vermögen, soweit derartige Verluste nicht schon aufgrund der Änderung des Bundesgesetzes über den Nationalfonds (BGBl. I Nr. 11/2001) abgegolten wurden
- Versicherungspolizzen
Weitere Voraussetzung ist, dass der Antragsteller nach erleichterten Beweisstandards das Eigentumsrecht an einem Vermögenswert in einer der oben genannten Vermögenskategorien oder die Berechtigung aus Versicherungspolizzen zum Zeitpunkt der Entziehung, Arisierung oder Liquidierung als Folge von oder im Zusammenhang mit den Ereignissen auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich während der Zeit des Nationalsozialismus beweist oder glaubhaft macht. Außerdem, dass die sich auf den Vermögenswert beziehende Forderung niemals durch österreichische Gerichte oder Verwaltungsbehörden endgültig entschieden oder einvernehmlich geregelt wurde, oder eine derartige Entscheidung oder einvernehmliche Regelung eine extreme Ungerechtigkeit darstellte, oder die Forderung durch österreichische Gerichte oder Verwaltungsbehörden aus Mangel an Beweisen abgelehnt wurde, in Fällen, in denen derartige Beweise dem Antragsteller seinerzeit nicht zugänglich waren, aber in der Zwischenzeit verfügbar wurden.
Wenn das Antragskomitee über den Forderungsbetrag ablehnend entscheidet, kann - unter Angabe jener Gründe, die für eine Abänderung der Entscheidung sprechen, wie insbesondere der Hinweis auf neue Umstände oder tatsächliche und rechtliche Irrtümer bei der Beurteilung, ein Antrag auf neuerliche Entscheidung gestellt werden.
Im Billigkeitsverfahren können Anträge auf Zuerkennung von Leistungen für Verluste oder Schäden gestellt werden, falls der Antragsteller nach den Beweisstandards des Forderungsverfahrens konkrete Forderungen nicht dokumentieren oder glaubhaft machen kann. Gegen Entscheidungen in diesem Verfahren kann kein Rechtsmittel eingelegt werden.
Verluste oder Schäden in folgenden Kategorien werden dabei vom Billigkeitsverfahren erfasst:
- jene Kategorien, die auch vom Forderungsverfahren erfasst werden;
- berufs- oder ausbildungsbezogene Verluste, die als Folge von oder im Zusammenhang mit Ereignissen auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich während der Zeit des Nationalsozialismus entstanden sind; oder
- alle anderen Forderungen für Verluste und Schäden, die als Folge von oder im Zusammenhang mit Ereignissen auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich während der Zeit des Nationalsozialismus entstanden sind, soweit diese nicht vom Bundesgesetz über den Fonds für freiwillige Leistungen der Republik Österreich an ehemalige Sklaven- und Zwangsarbeiter des nationalsozialistischen Regimes oder den Bestimmungen über die Naturalrestitution von öffentlichem Vermögen erfasst werden.
Für die im 2. Teil des Entschädigungsfondsgesetzes vorgesehene Naturalrestitution von öffentlichem Vermögen ist zur Prüfung von diesbezüglichen Anträgen beim Entschädigungsfonds eine Schiedsinstanz eingerichtet. Diese besteht aus einem Mitglied, das von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestimmt wurde, einem Mitglied, das von der österreichischen Bundesregierung bestimmt wurde und einem von diesen beiden bestimmten Mitglied als Vorsitzenden.
Antragsberechtigt sind Personen und Vereinigungen, die vom nationalsozialistischen Regime aus politischen Gründen, aus Gründen der Abstammung, Religion, Nationalität, sexuellen Orientierung, aufgrund einer körperlichen oder geistigen Behinderung oder aufgrund des Vorwurfes der sogenannten Asozialität verfolgt wurden oder das Land verlassen haben, um einer solchen Verfolgung zu entgehen, und die durch Ereignisse auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich während der Zeit des Nationalsozialismus Verluste oder Schäden erlitten haben.
Weiters sind auch Erben dieser Personen antragsberechtigten, wobei hier die Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches sinngemäß Anwendung finden. Bei aufgelösten Vereinigungen ist eine Vereinigung antragsberechtigt, die von der Schiedsinstanz als deren Rechtsnachfolgerin angesehen wird.
Für die Naturalrestitution von Liegenschaften umfasst der Begriff "Öffentliches Vermögen" nur Liegenschaften und Überbauten (Superädifikate), welche sich am 17.1.2001 ausschließlich und unmittelbar im Eigentum des Bundes oder einer, unmittelbar oder mittelbar, im Alleineigentum des Bundes stehenden juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts befanden und zwischen dem 12.3.1938 und dem 9.5.1945 dem früheren Eigentümer, sei es eigenmächtig, sei es auf Grund von Gesetzen oder anderen Anordnungen, aus politischen Gründen, aus Gründen der Abstammung, Religion, Nationalität, sexuellen Orientierung, aufgrund einer körperlichen oder geistigen Behinderung oder aufgrund des Vorwurfes der sogenannten Asozialität im Zusammenhang mit Ereignissen auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich während der Zeit des Nationalsozialismus entzogen wurden.
Voraussetzung ist außerdem, dass diese niemals Gegenstand einer Forderung waren, die bereits durch österreichische Gerichte oder Verwaltungsbehörden entschieden oder einvernehmlich geregelt wurde, und für die der Antragsteller oder ein Verwandter nicht auf andere Weise eine Entschädigung oder sonstige Gegenleistung erhalten hat; es sei denn, dass in besonderen Ausnahmefällen die Schiedsinstanz einstimmig der Auffassung ist, dass eine solche Entscheidung oder einvernehmliche Regelung eine extreme Ungerechtigkeit dargestellt hat.
Jüdische Gemeinschaftsorganisationen können überdies bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen die Naturalrestitution von beweglichen körperlichen Sachen, insbesondere kulturellen oder religiösen Gegenständen, beantragen.
Für beide Verfahren der Naturalrestitution gilt: Über Forderungen, die bereits zuvor von österreichischen Gerichten oder Verwaltungsbehörden entschieden oder einvernehmlich geregelt wurden, ist grundsätzlich nicht zu entscheiden. Weder der Antragsteller noch ein Verwandter (bei Vereinigungen auch nicht deren Rechtsvorgängerin) darf auf andere Weise eine Entschädigung oder sonstige Gegenleistung erhalten haben, außer in jenen Fällen, in welchen die Schiedsinstanz einstimmig der Ansicht ist, dass die frühere einvernehmliche Regelung eine extreme Ungerechtigkeit dargestellt hat, oder der Anspruch aus Mangel an Beweisen abgelehnt wurde und diese dem Antragsteller nicht zugänglich waren, wobei die Beweise in der Zwischenzeit zugänglich sind.
Bis spätestens 24 Monate ab Konstituierung der Schiedsinstanz (5.Oktober 2001) oder spätestens ein Jahr nach der Abgabe des Schlussberichtes der österreichischen Historikerkommission sind Anträge an die Schiedsinstanz schriftlich beim Fonds einzubringen.
Die Rückgabe von Kunstgegenständen ist den bestehenden besonderen gesetzlichen Regelungen vorbehalten.
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