Hochwasserereignisse
Achtung Hochwasser!
Haftung bei Hochwasserschäden
Artikel, GRÜNE Bad Ischl, 27.06.2005 (rm)
Keine a priori Bundeshaftung bei Hochwasserschäden. Das hat der OGH nun in einem jüngst veröffentlichten Urteil bestätigt. Nach dessen Ansicht sind Jahrhundert Hochwasserereignisse jedenfalls Katastrophen, deren Vermeidung „von den wasserrechtlichen Bestimmungen nicht einmal intendiert“ sind. >>>Mehr!
Jahrhunderthochwasser 2002 und die Erkenntnisse
Artikel, GRÜNE Bad Ischl, 30.08.2005 (rm)
Neun Todesopfern und Sachschäden in Höhe von etwa drei Milliarden Euro. Das war die traurige Bilanz des Katastrophenhochwassers im August 2002 in Österreich. Die Frage war, wie in Zukunft mit derartigen Naturereignissen umgegangen werden sollte.
Einerseits sind wesentliche Erkenntnisse und Problemstellungen im Umgang mit Hochwässern bereits bekannt. Andererseits gibt es nunmehr auf fachlicher Ebene neue Erfahrungen und Erkenntnisse. In vielen Bereichen zeigten die Entwicklungen der letzten Jahrzehnte, dass nach früheren Hochwässern (wie 1965/66) - trotz der erkannten Problemstellungen - offenbar vielfach nicht ausreichende Konsequenzen gezogen wurden. So etwa, was die Verbauung der für den Hochwasserabfluss erforderlichen Flächen (=Retentionsräume) betrifft.
Dabei war zu bemerken, dass sich in jenen Gebieten, in denen die Bemessungsgrößen (z.B. HQ100) nicht überschritten wurden, die durchgeführten Hochwasserschutzmaßnahmen positiv auswirkten. Probleme gab es vor allem in jenen Regionen, wo die Niederschläge und daraus resultierenden Wassermengen deutlich über einem hundertjährlichen Hochwasser-Ereignis lagen. Dabei kam es zu einem teilweise Versagen der Anlagen mit nicht genau bekannten Überflutungen sowie sehr kurze Vorwarnzeiten. Vor dem Hochwasser 2002 wurden Fragen des Restrisikos kaum diskutiert. Gleichzeitig erhöhte sich jedoch die "Verwundbarkeit" von Siedlungsräumen sowie von Infrastruktureinrichtungen. Speziell aufgrund der starken Verbauung in Überflutungszonen, aber auch der nicht angepassten Bautechnik und Nutzungen. Daraus ergeben sich zahlreiche technische und insbesondere raumplanerische Probleme.
So ergibt sich etwa das Problem der sehr kurzfristigen Evakuierungen. Dazu notwendige vorbeugende Massnahmen bedingen eine intensive Auseinandersetzung mit den Hochwasser-Gefahren und relevanten Planungsinstrumenten wie Gefahrenzonenplanungen und Hochwasserfrühwarnsystemen. Hier sind weitreichende rechtliche Schritte und eine Optimierung des Katastrophenschutzes notwendig.
Das Versagen von technischen Bauwerken bedingt ein Hinterfragen der technischen Planungsgrundlagen und Ausführungen sowie eine Auseinandersetzung mit der Frage des Restrisikos.
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Jahrhunderthochwasser 2005 und notwendige Konsequenzen
Das Hochwasser vom August 2005 ruft neuerlich in schreckliche Erinnerung: Hochwasserschäden können durch geeignete Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung zwar nicht überall völlig ausgeschlossen aber doch deutlich verringert werden.
Eine nachhaltige Vorsorgeplanung kann Hochwassergefahren und -schäden von Hochwässern deutlich reduzieren. Eine Schlüsselfunktion kommt dabei der Raumplanung zu. In Zukunft sind regionale Lösungen entlang eines gesamten Flussgebietes gefragt. Nicht gegenseitige Schuldzuweisungen, sondern gemeinde- und bundesländerübergreifende Hochwasser-Vorsorgeplanung sollte dabei das Gebot der Stunde sein.
Überörtliches Flussgebietsmanagement notwendig
Ganz klar hat sich angesichts solcher Katastrophen einmal mehr gezeigt: Die Gemeinde als Planungsebene reicht bei weitem nicht mehr aus, da die Hochwässer und ihre zerstörenden Auswirkungen meistens eine gesamte Region betreffen. Gefordert sind daher regionales Denken, Planen und Handeln. Im Sinne eines Flussgebietsmanagements sollten regionale Raumpläne eingesetzt werden. Dabei sind geeignete Massnahmen zu entwickeln, um Vorsorgeflächen (Retentionsräume) freizuhalten und zurückzugewinnen. Eine gesamtheitliche Betrachtung von Flussgebieten entspricht auch den Vorgaben der EU-Wasserrahmenrichtlinie.
Ein Problem bildet das räumliche auseinander klaffen von Lasten und Nutzen: Flussabwärts-gelegene Gemeinden müssten durch die Ausweisung von Rückhalteräumen auf Entwicklungsmöglichkeiten verzichten, während flussabwärts-gelegene Gemeinden den Gratis-Nutzen hätten. Die Lösung kann in einem finanziellen Ausgleich zwischen den Gemeinden liegen. Die entsprechenden Modelle sollten auf breiter Basis erarbeitet werden.
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Gefahrenzonenplan verbindlich berücksichtigen
Ein weiterer Handlungsbedarf liegt in der verbindlichen Berücksichtigung der Gefahrenzonenplanung im Rahmen der örtlichen Raumplanung. Hier sind die einzelnen Gemeinden stärker den je gefordert.
Die derzeitige Raumordnungsgesetzgebung verpflichtet die Gemeinden nicht, den Gefahrenzonenplan bei der Flächenwidmungsplanung zu berücksichtigen, es ist lediglich eine Empfehlung.
Keine Bauten mehr im Hochwasserbereich!
Das Land OÖ hat aus der Hochwasserkatastrophe im Jahre 2002 nunmehr erste legistische Konsequenzen gezogen: So dürfen gemäss den Bestimmungen einer >>>Novelle zur OÖ Bauordnung und Raumordnung hinkünftig im HQ-30-Bereich Grundflächen generell nicht mehr als Bauplatz bewilligt werden. Grundflächen im HQ-100-Bereich sind nur mehr mit Auflagen bebaubar. Die Raumordnungsgesetz-Novelle legt zudem fest, dass in den Flächenwidmungsplänen die festgelegten Hochwasserabflussbereiche der Flüsse einzutragen sind. Die entsprechenden Gefahrenzonenpläne werden dazu vorweg vom Wasserresort des Landes OÖ erstellt.
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Mangelndes Gefahrenbewusstsein
Vielfach mangelt es nach wie vor an der Akzeptanz für Naturgefahren. Widerstand gegen Interessen der Schutzwasserwirtschaft kommt einerseits von privaten Grundeigentümern, die um die wirtschaftliche Verwertbarkeit ihrer Grundstücke fürchten. Andererseits aber gerade von den Gemeinden selbst, die vielerorts eine beinahe ungebremste Baulandwidmungs-Politik betreiben.
Sind technische Schutzmaßnahmen errichtet, steigt der Druck auf die handelden Personen, die ehemals hochwassergefährdeten Flächen zu verbauen oder bebauen zu dürfen. Vergessen wird dabei allzu schnell, dass trotzdem immer ein Restrisiko verbleibt . Das Hochwasserereignis, welches der Bemessung zugrunde liegt, könnte überschritten werden. Hochwassergeschützte Bereiche sind daher keineswegs auf Dauer hochwasserfrei!
Einige Anregungen und weitere Überlegungen
Renaturierung : Den Flüssen muss wieder mehr Raum gegeben werden.
Verbauungen : technische Massnahmen können nicht alle Wassermassen bewältigen.
Notentlastungsflächen : bei Hochwasser sollten Dämme geöffnet werden können und das Wasser kontrolliert in Überflutungsbereiche abgelassen werden.
Beschränkungen : auch für gültige (Bauland-) Widmungen bei Vorliegen von objektiven Gefahrenrisiken.
Katatsrophenhilfe : monetäre Katatsrophenhilfe könnte zukünftig an die Bedingung geknüpft sein, dass vorher alles dem Stand der technischen Entwicklung entsprechende getan worden ist, um etwa durch Rückbau und natürliche Rückhaltehilfen die Katastrophe zu vermeiden.
Zukünftige
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