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OÖ Hundehaltegesetz 2002

Kampfhund oder was

Wichtige Bestimmungen des OÖ Hundehaltegesetzes. Für ein möglichst konfliktfreies Zusammenleben zwischen Hund und Mensch.

  • Generelle Leinen- ODER Maulkorbpflicht im Ortsgebiet
    Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet (=geschlossen bebaute Gebiete) an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.
  • Generelle Leinen- UND Maulkorbpflicht bei Bedarf
    Hunde müssen auf jeden Fall an der Leine UND mit Maulkorb geführt werden an:
    * Haltestellen
    * in öffentlichen Verkehrsmitteln
    * in Schulen und Kindergärten
    * auf Kinderspielplätzen sowie
    * bei größeren Menschenansammlungen, wie z. B. in Einkaufszentren, Badeanlagen und bei Veranstaltungen.
  • Der Gemeinderat kann durch Verordnung bestimmen:
    * wo Leinen- ODER Maulkorbpflicht im Ortsgebiet NICHT gilt (Freilaufflächen-Verordnung)
    * wo Leinen- UND Maulkorbpflicht im Ortsgebiet gilt
    * wo das Mitführen von Hunden im Ortsgebiet generell verboten ist (Hundefreie-Zone)
    * wo auch außerhalb des Ortsgebietes Leinen- ODER Maulkorbpflicht besteht
    Hinweis: Solche Verordnungen hat die Gemeinde Bad Ischl bis jetzt jedoch noch nicht erlassen!

Ausgenommen von diesen Bestimmungen sind im Einsatz befindliche Polizeihunde, Hilfs- und Rettungshunde, ausgebildete Jagdhunde, sowie Hunde auf deren Unterstützung bestimmte Personen angewiesen sind (z. B. Blindenführhunde).

  • Meldepflicht:
    Eine Person, die einen über acht Wochen alten Hund hält, hat dies dem Bürgermeister der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen einer Woche zu melden. Dieser Meldung ist beizuschliessen: der für das Halten des Hundes erforderliche Sachkundenachweis und der Nachweis für eine Hunde-Haftpflichtversicherung.
  • Beaufsichtigung, Verwahrung u. Führung:
    Ein Hund ist in einer Weise zu beaufsichtigen, zu verwahren oder zu führen, dass
    1. Menschen und Tiere durch den Hund nicht gefährdet werden, oder
    2. Menschen und Tiere nicht über ein zumutbares Maß hinaus belästigt werden, oder
    3. der Hund an öffentlichen Orten (also an einem Ort, der für jedermann frei oder unter den gleichen Bedingungen zugänglich ist) oder auf fremden Grundstücken nicht unbeaufsichtigt herumlaufen kann.
  • auffälliger Hund:
    ein Hund, bei dem auf Grund bestimmter Tatsachen von einem erhöhten Gefährdungspotenzial für Menschen und Tiere ausgegangen werden kann. Für das Halten eines auffälligen Hundes muss der Hundehalter oder die Hundehalterin eine erweiterte Sachkunde nachweisen.
  • Gefährdungen von Menschen oder Tieren:
    Der Bürgermeister hat mit Bescheid entsprechende Anordnungen für die Haltung eines bestimmten Hundes zu treffen, wenn Gefährdungen und Belästigungen von Menschen und Tieren nicht anders vermieden werden können. Solche Anordnungen können etwa in einer erweiterten Leinen- und/oder Maulkorbpflicht bestehen oder z. B. die Verpflichtung zur Errichtung einer entsprechend ausbruchsicheren Umzäunung beinhalten. Bei Bedarf kann letztlich die Hundehaltung bescheidmässig sogar gänzlich untersagt werden.
  • Strafbestimmungen:
    Verwaltungsübertretungen im Sinne des OÖ Hundehaltegesetz 2002 sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder durch andere Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7.000 Euro zu bestrafen.

Das OÖ Hundehaltegesetz ist seit 1. Juli 2003 in Kraft.

>>> OÖ Hundehaltegesetz in der aktuellen Fassung vom 07.04.2009




Oö. Hundehaltegesetz-Novelle 2006
Diese Novelle wurde am 1. Juni 2006 im Oö. Landtag beschlossen und bringt einige Änderungen für die Hundehaltung mit sich:
>>> OÖ Hundehaltegesetz Novelle 2006


home: >>>GRÜNE Bad Ischl


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