IAIB Geschäftsordnung
Ischler AusländerInnen Inegrationsbeirat
Geschäftsordnung
§1: Funktionsdauer und Mitglieder
a) Die Funktionsdauer des Integrationsbeirates sollte analog mit der Funktionsperiode des Gemeinderates verlaufen.
b) Der Ischler Integrationsbeirat wird eingerichtet und
besteht aus:
1) Vorsitzender(e)
2) Stellvertretender Vorsitzender (e)
3) Stellvertretender Vorsitzender (e)
4) Schriftführer (in)
5) Kassenführung
+ Weiteren Mitgliedern
c) Es können bis zu 12 Beiratsmitglieder bestellt werden.
d) Die Mitglieder des Ischler Integrationsbeirates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
e) Durch einen Beschluss des Gemeinderates der Stadtgemeinde Bad Ischl wird der Ischler Integrationsbeirat eingerichtet.
§2: Zusammensetzung
Folgende Zusammensetzung wird angestrebt:
• Mindestens 50 % der Mitglieder sollen nichtösterreichische StaatsbürgerInnen mit Hauptwohnsitz in Bad Ischl sein.
• Maximal 50 % sollen österreichische StaatsbürgerInnen mit ausländischer Herkunft sein (ebenfalls Hauptwohnsitz in Bad Ischl).
Die im Gemeinderat vertretenen politischen Parteien können, nach Bedarf, bei wichtigen Tagesordnungspunkten eingeladen werden. Diese VertreterInnen/BeirätInnen der politischen Parteien, haben dabei nur beratende Funktion.
Weiters ist der Leiter/die Leiterin des Integrationsbüros Mosaik Bad Ischl der Volkshilfe mit beratender Stimme in diesem Gremium vertreten.
§3: Aufgaben, Zielen, Rechten und Pflichten
a) Aufgaben / Ziele
Der Ischler Integrationsbeirat erfüllt seine Aufgabe im Rahmen des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde in der Beratung durch Bereitstellung von Sachverstand und/oder Geltendmachen von Interessen-Gesichtspunkten und dient damit der Vorberatung der Willensbildung des betreffenden Gemeindeorgans.
Der Beirat soll im Interesse guter menschlicher Beziehungen zwischen österreichischen und den nichtösterreichischen BürgerInnen der Stadt wirken. Im Rahmen seiner Tätigkeit soll der Beirat die Interessen der NichtösterreicherInnen in der Stadt Bad Ischl gegenüber den städtischen Gremien (Stadtrat, Gemeinderat, Gemeinderatsausschüsse) sowie dem Bürgermeister und der Stadtverwaltung vertreten.
Der Beirat hat die Aufgabe, im Rahmen seiner Möglichkeiten, die Mitwirkung der BürgerInnen mit nichtösterreichischer Staatsbürgerschaft an den kommunalen
Entscheidungsprozessen zu ermöglichen.
Sowohl Anregungen und Empfehlungen als auch Stellungnahmen sind möglich.
Ziel des Beirates ist es auch, kulturelle und soziale Veranstaltungen im Sinne der gemeinsamen Teilnahme von NichtösterreicherInnen und ÖsterreicherInnen zu fördern.
b) Rechte und Pflichten:
Der Beirat trifft seine Entscheidungen autonom und ist, im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten in Ausübung seiner Tätigkeit an keine Weisungen gebunden.
Der Beirat hat den Gemeinderat, dessen Ausschüsse sowie den Stadtrat in Angelegenheiten, welche die nichtösterreichischen GemeindebürgerInnen betreffen, auf Verlangen des Bürgermeisters bzw.des jeweiligen Gremiums zu beraten.
Der Vorsitzende/ die Vorsitzende des Beirates hat das Recht, im Interesse der ausländischen Bevölkerung an Mitglieder des Stadtrates, des Gemeinderates und der Gemeinderatsausschüsse heranzutreten.
Um die Erfühlung seines Aufgabenbereiches zu gewährleisten, kann sich der Vorsitzende/die Vorsitzende des Beirates im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeit über alle seitens der Stadt geplanten Aktivitäten, welche die nichtösterreichische Bevölkerung betreffen, informieren.
Der Beirat ist verpflichtet, dem Bürgermeister der Stadt Bad Ischl einen jährlichen Rechenschaftsbericht sowie einen Verwendungsnachweis über die zur Verfügung gestellten Mitteln zu übergeben.
§3
1) Der Beirat tritt nach Bedarf zusammen und ist dieser vom Vorsitzenden/der Vorsitzenden unter Bekanntgabe des Sitzungstermins und der Tagesordnung einzuberufen.
2) Die Teilnahme an den einzelnen Sitzungen steht jedem Mitglied des Beirates frei.
3) Sitzungen des Ischler Integrationsbeirates sind nicht öffentlich.
4) Die Vorsitzuführung und die Ordnungsbefugnisse des Vorsitzenden/ der Vorsitzenden sind entsprechend den Bestimmungen der §§ 48f. O.Ö.GemO1990 zu handhaben.
5) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn wenigsten die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
6) Für die Berichterstattung, Antragstellung, Wechselrede und Abstimmung im Beirat gelten sinngemäß die Bestimmungen der §§ 12-14 der Geschäftsordnung für die Kollegialorgane der Stadtgemeinde Bad Ischl.
7) Über jede Sitzung des Ischler Integrationsbeirates ist vom Schriftführer/der Schriftführerin eine Niderschrift zu verfassen.
Bad Ischl, am 03. Juni 2006
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