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Keine Bauten mehr im Hochwasserbereich!

Novelle zur OÖ Bauordnung und Raumordnung

Hochwasser Achtung Hochwasser!

Im HQ-30-Bereich dürfen Grundflächen generell nicht mehr als Bauplatz bewilligt werden. Grundflächen im HQ-100-Bereich sind nur mehr mit Auflagen bebaubar.

Artikel GRÜNE Bad Ischl, 12.08.2005 (rm)

Das katastrophale Hochwasser im Jahre 2002 brachte neue Erfahrungen und Erkenntnisse. Aufgrund der >>>Hochwasserereignisse bestand Handlungsbedarf bei Flächenwidmung und Raumplanung. So kommt es nun zu einigen Neuerungen in der OÖ Bau- und Raumordnung.

Grundflächen im HQ-30
So hat sich etwa gezeigt, dass Flächen, die sich im 30-jährlichen Hochwasserabflussbereich (HQ-30) befunden haben und noch immer befinden, für eine Widmung als Bauland generell ungeeignet anzusehen sind. Daher soll bezüglich derartiger Flächen ein absolutes Bauverbot normiert werden.

Grundflächen im HQ-100
Dieses absolute Bauverbot soll grundsätzlich auch im 30-jährlichen Hochwasserabflussbereich gelten. Allerdings wird es im HQ-100-Bereich möglich sein - unter Einhaltung von gewissen Auflagen und Bedingungen - eine Baubewilligung zu bekommen.

Hochwassergefahrenzonen im Flächenwidmungsplan
Als ein wesentlicher neuer Grundsatz findet sich in der OÖ Raumordnungsgesetz-Novelle 2005 die „Vermeidung und Verminderung des Risikos von Naturgefahren für bestehende und künftige Siedlungsräume“. Die Raumordnungsgesetz-Novelle legt daher fest, dass in den Flächenwidmungsplänen die festgelegten Hochwasserabflussbereiche der Flüsse einzutragen sind. Die entsprechenden Gefahrenzonenpläne werden dazu vorweg vom Wasserresort des Landes OÖ erstellt.

Grundstück im Hochwasser oder nicht?
Für Bauwerber bzw. Grundstücksinteressenten bedeutet dies ein mehr an rechtlicher Sicherheit. Denn in den Flächenwidmungsplänen wird man zukünftig sehen können, ob ein bestimmtes Grundstück hochwassergefährdet ist oder nicht.


Links:
Hochwasserereignisse >>>Klick!
Land OÖ, Abteilung Raumordnung >>>Klick!


home: >>>GRÜNE Bad Ischl


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