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Prüfungsausschuss der Stadt Bad Ischl

Zusammensetzung:
Obmann GR Peter Glatz (GRÜNE)
sowie je ein Vertreter von SPÖ, ÖVP, FPÖ und Für Ischl


Auszug aus den Bestimmungen der OÖ GemO 1990 i.d.g.F.

§ 18b:
Der Gemeinderat hat für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde jedenfalls einen Prüfungsausschuss (§ 91 und § 91a) .... einzurichten.

§ 33:
In die Ausschüsse – mit Ausnahme des Prüfungsausschusses – kann der Gemeinderat auch Personen, die ihm nicht angehören, mit beratender Stimme berufen.

§ 91: Prüfungsausschuss
(1) Der Gemeinderat hat die Gebarung der Gemeinde, einschließlich ihrer wirtschaftlichen Unternehmungen sowie der in der Verwaltung der Gemeinde stehenden selbständigen Fonds und Stiftungen zu überwachen. Er hat hiezu aus seiner Mitte für die Dauer seiner Funktionsperiode einen Prüfungsausschuss zu bestellen.

(2) Der Prüfungsausschuss hat die Aufgabe, festzustellen, ob die Gebarung sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig sowie in Übereinstimmung mit dem Gemeindevoranschlag geführt wird, ob sie den Gesetzen und sonstigen Vorschriften entspricht und richtig verrechnet wird. Der Prüfungsausschuss hat sich auch von der Richtigkeit der Kassenführung und der Führung der Vermögens- und Schuldenrechnung sowie des Verzeichnisses des Gemeindeeigentums (§ 73) zu überzeugen.

(3) Der Prüfungsausschuss hat diese Gebarungsprüfung nicht nur anhand der Rechnungsabschlüsse, sondern auch im Lauf des Haushaltsjahres, und zwar wenigstens vierteljährlich vorzunehmen und über das Ergebnis der Prüfung dem Gemeinderat jeweils einen schriftlichen, mit den entsprechenden Anträgen versehenen Bericht zu erstatten. Eine geheime Abstimmung über den Prüfbericht ist nicht zulässig.

(4) Vor der Vorlage des Berichtes an den Gemeinderat ist dem Bürgermeister Gelegenheit zu einer schriftlichen Äußerung zu geben. Der Prüfbericht ist von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses, welche diesem zugestimmt haben, zu unterfertigen. Der Prüfbericht sowie die Verhandlungsschrift über die betreffende Sitzung des Prüfungsausschusses ist den Fraktionen binnen acht Wochen ab Unterfertigung des Prüfberichtes, jedenfalls aber mit der Einladung zur nächsten Gemeinderatssitzung zuzustellen. Der Prüfbericht ist binnen zwölf Wochen ab Unterfertigung im Gemeinderat zu behandeln.

(5) Der Obmann ist verpflichtet, eine Sitzung des Prüfungsausschusses binnen einer Woche einzuberufen, wenn dies ein Mitglied des Prüfungsausschusses verlangt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Geschäftsführung der Ausschüsse für den Prüfungsausschuss sinngemäß.

(6) Die Landesregierung hat auf Grund der Bestimmungen dieses Landesgesetzes durch Verordnung eine Geschäftsordnung für den Prüfungsausschuss zu erlassen.

§ 91a: Zusammensetzung des Prüfungsausschusses
(1) Die Anzahl der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Prüfungsausschusses hat grundsätzlich der Anzahl der Mitglieder des Gemeindevorstands (§ 24 Abs. 1) zu entsprechen. Wenn jedoch in einem Gemeinderat mehr Fraktionen vertreten sind, als der Gemeindevorstand Mitglieder hat, hat die Anzahl der Mitglieder des Prüfungsausschusses der Anzahl der Fraktionen zu entsprechen. Der Gemeinderat kann mit einem mit Drei-Viertel-Mehrheit zu fassenden Beschluss diese Anzahl erhöhen oder herabsetzen, die Anzahl der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Prüfungsausschusses muss jedoch mindestens drei, jedenfalls aber der Anzahl der Fraktionen, die im Gemeinderat vertreten sind, entsprechen.

(2) Der Prüfungsausschuss ist wie folgt zusammenzusetzen:
1. Jede im Gemeinderat vertretene Fraktion ist mit jedenfalls einem Mitglied vertreten;
2. die Zahl der den einzelnen Fraktionen zukommenden weiteren Mitglieder ist unter sinngemäßer Anwendung des § 26 Abs. 2 zu berechnen;
3. die Mitglieder des Gemeindevorstands sowie der Kassenführer dürfen dem Prüfungsausschuss nicht angehören.

(3) Der Gemeinderat beschließt, welcher Fraktion das Vorschlagsrecht für den Obmann und den Obmann-Stellvertreter des Prüfungsausschusses zukommt. Wenn mehr als zwei Fraktionen im Gemeinderat vertreten sind, darf der Obmann (Obmann-Stellvertreter) des Prüfungsausschusses weder der Fraktion, die den Bürgermeister stellt, noch der an Mandaten stärksten Fraktion angehören; bei der gleichen Anzahl an Mandaten ist nach § 25 Abs. 4 vorzugehen. Sind nur zwei Fraktionen im Gemeinderat vertreten, darf der Obmann des Prüfungsausschusses der Fraktion, die den Bürgermeister stellt, nicht angehören. Bei der Wahl des Obmanns (Obmann-Stellvertreters) des Prüfungsausschusses sind nur die Mitglieder des Gemeinderates stimmberechtigt, die der vorschlagsberechtigten Fraktion angehören.

(4) Bringt die Fraktion, die Anspruch auf den Obmann (Obmann-Stellvertreter) hat, keinen gültigen Wahlvorschlag ein, hat der Gemeinderat unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 3 zu beschließen, welche andere Fraktion den Obmann (Obmann-Stellvertreter) stellt.

(5) Im Übrigen gelten § 33 Abs. 1, 4 und 5 sinngemäß.


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